Pflegevertretung gesucht?

Verhinderungspflege

Sommerzeit ist Urlaubszeit – auch für Sie!

 

Verschnaufpausen, Erholung oder gar Urlaub: Das kennen die wenigsten, die sich neben dem Beruf um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Dabei wäre es für diese privaten Pflegepersonen umso wichtiger, auch einmal Zeit für sich zu haben. Verhinderungspflege bringt hier die nötige Entlastung.

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

Damit die Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege erstatten kann, muss die Pflege der betreffenden Person zumindest teilweise durch Privatpersonen erfolgen. Dazu gehören zum Beispiel Angehörige, Nachbarn oder Freunde. Der Pflegebedürftige muss außerdem in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft und bereits seit mindestens sechs Monaten von einer Privatperson gepflegt worden sein.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, wird die Verhinderungspflege für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen (42 Tage) pro Kalenderjahr in einem gewissen Kostenrahmen finanziert.

 

Die Kostenübernahme

Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben einen jährlichen Anspruch auf Verhinderungspflege in Höhe von 1 612 € gegenüber ihrer Pflegekasse. Dies kann mit den Mitteln der Kurzzeitpflege auf bis zu 2 418 € aufgestockt werden. Die Pflegekasse zahlt Leistungen bis zu diesem Betrag auch, wenn die Ersatzpflegekraft nur für ein paar Stunden benötigt wird. Zudem wird für Einsätze unter acht Stunden keiner der 42 Tage „verbraucht“.

 

Wird das Pflegegeld weiterhin gezahlt?

In dem Zeitraum der geleisteten Verhinderungspflege wird das Pflegegeld weiterhin in Höhe von 50% des zuletzt geleisteten Betrages gezahlt.

 

Noch Fragen?

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Infoseite zur Verhinderungspflege. Bei Interesse freut sich unser Pflegeteam über Ihre Kontaktaufnahme für eine unverbindliche Pflegeanfrage.